Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15aArtikel eins, Paragraph 15 a
Inkrafttretensdatum
29.06.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 15a. Fernbleiben und Rücktritt von der PrüfungParagraph 15 a, Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung
(1)Absatz eins,Liefert der Bewerber die Hausarbeit ohne hinreichende Begründung nicht fristgerecht ab oder kommt er der Einladung, sich einer Klausurarbeit oder der mündlichen Prüfung zu unterziehen, ohne hinreichende Begründung nicht nach oder tritt er von einem Prüfungsteil während dieses Prüfungsteiles ohne hinreichende Begründung zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2)Absatz 2,Als hinreichende Begründung im Sinne des Abs. 1 gelten nur zwingende Verhinderungsgründe wie Krankheit, Unfall und höhere Gewalt. Der Bewerber hat das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe in den Fällen von Krankheit und Unfall durch ein ärztliches Zeugnis und in den übrigen Fällen durch geeignete Belege nachzuweisen .Als hinreichende Begründung im Sinne des Absatz eins, gelten nur zwingende Verhinderungsgründe wie Krankheit, Unfall und höhere Gewalt. Der Bewerber hat das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe in den Fällen von Krankheit und Unfall durch ein ärztliches Zeugnis und in den übrigen Fällen durch geeignete Belege nachzuweisen .
(3)Absatz 3,Die Folgen des Abs. 1 treten nicht ein, wenn der Bewerber mittels eingeschriebenen Briefes ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt von einem Prüfungsteil so rechtzeitig bekanntgibt, daß das Schreiben spätestens eine Woche vor dem Termin des Prüfungsteiles beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder bei der Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses einlangt. Ein solcher Rücktritt ist bei jedem Prüfungsteil jeweils zweimal möglich.Die Folgen des Absatz eins, treten nicht ein, wenn der Bewerber mittels eingeschriebenen Briefes ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt von einem Prüfungsteil so rechtzeitig bekanntgibt, daß das Schreiben spätestens eine Woche vor dem Termin des Prüfungsteiles beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder bei der Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses einlangt. Ein solcher Rücktritt ist bei jedem Prüfungsteil jeweils zweimal möglich.
(4)Absatz 4,Der Bescheid, mit dem der Bewerber zur Fachprüfung zugelassen wird, hat eine Belehrung über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu enthalten.Der Bescheid, mit dem der Bewerber zur Fachprüfung zugelassen wird, hat eine Belehrung über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12042761
Alte Dokumentnummer
N3195520143L