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Art. 1 § 15a

Fassungen
29.06.1991 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 15a29.06.199130.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

29.06.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 15 a, Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung

  1. Absatz eins,Liefert der Bewerber die Hausarbeit ohne hinreichende Begründung nicht fristgerecht ab oder kommt er der Einladung, sich einer Klausurarbeit oder der mündlichen Prüfung zu unterziehen, ohne hinreichende Begründung nicht nach oder tritt er von einem Prüfungsteil während dieses Prüfungsteiles ohne hinreichende Begründung zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
  2. Absatz 2,Als hinreichende Begründung im Sinne des Absatz eins, gelten nur zwingende Verhinderungsgründe wie Krankheit, Unfall und höhere Gewalt. Der Bewerber hat das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe in den Fällen von Krankheit und Unfall durch ein ärztliches Zeugnis und in den übrigen Fällen durch geeignete Belege nachzuweisen .
  3. Absatz 3,Die Folgen des Absatz eins, treten nicht ein, wenn der Bewerber mittels eingeschriebenen Briefes ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt von einem Prüfungsteil so rechtzeitig bekanntgibt, daß das Schreiben spätestens eine Woche vor dem Termin des Prüfungsteiles beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder bei der Landesstelle am Sitz des zuständigen Prüfungsausschusses einlangt. Ein solcher Rücktritt ist bei jedem Prüfungsteil jeweils zweimal möglich.
  4. Absatz 4,Der Bescheid, mit dem der Bewerber zur Fachprüfung zugelassen wird, hat eine Belehrung über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 zu enthalten.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042761

Alte Dokumentnummer

N3195520143L